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Notwendige Informationen zur Bundestagswahl im Februar 2025

Aktueller Stand:  Die Neuwahlen für die deutsche Bundesregierung finden am 23. Februar 2025 statt.
Zum aktuellen Zeitpunkt werden die Wahlbenachrichtigungen postalisch zugestellt.

Wichtiger Hinweis zur Briefwahl: Aufgrund verkürzter Fristen und entsprechend späterem Erhalt der Stimmzettel erfolgt der Versand/Aushändigung der Briefwahlunterlagen voraussichtlich ab 10. Februar.

Alle wahlrechtlich amtlichen Bekanntmachungen werden von der Stadt Hof als Kreiswahlleitung online veröffentlicht. Bitte nutzen Sie hierzu folgenden Link: Wahlrechtlich amtliche Bekanntmachungen

 

Wahlberechtigte und ihre Möglichkeiten der Simmabgabe

Fürth. Am 23. Februar 2025 findet die vorgezogene Bundestagswahl statt. Nach Erstellung der Wählerverzeichnisse erhalten die Wahlberechtigten bis Anfang Februar die Wahlbenachrichtigung mit den wesentlichen Informationen zur Stimmabgabe im Wahllokal und zur Beantragung der Briefwahlunterlagen. „Wichtig ist, bei der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 mitzumachen. Der klassische Weg führt ins Wahllokal zur Urnenwahl. Sie entspricht dem Leitbild der Wahl, so sagt es das Bundesverfassungsgericht. Wer von der Briefwahl Gebrauch machen möchte oder muss, sollte berücksichtigen, dass diesmal nur ein Zeitraum von etwa zwei Wochen zur Verfügung steht“, teilt Bayerns Landeswahlleiter Dr. Thomas Gößl mit.

Fürth. Alle Wahlberechtigten, die die Gemeinden bis zum 12. Januar 2025 in die Wählerverzeichnisse aufgenommen haben, erhalten nun (spätestens) bis zum 2. Februar die amtliche Wahlbenachrichtigung zur Bundestagswahl 2025. Wahlberechtigt sind Deutsche, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollenden werden.

Welche Informationen enthält die Wahlbenachrichtigung?
Die Wahlbenachrichtigung enthält Angaben zum Wahlamt der Gemeinde und zum Wahllokal bzw. Abstimmungsraum (einschließlich Angaben zur Barrierefreiheit). Zudem wird erläutert, wie ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt werden kann. Falls Bürgerinnen und Bürger ihre Wahlbenachrichtigung bis zum 2. Februar 2025 nicht erhalten haben, sollten sie sich unverzüglich mit dem Wahlamt am Ort ihrer Hauptwohnung in Verbindung setzen.

Drei Möglichkeiten der Stimmabgabe
Es gibt drei Möglichkeiten der Stimmabgabe: der klassische Gang zur Urne am Wahltag, die Briefwahl oder die Briefwahl an Ort und Stelle. Wer im Wahllokal wählen will, sollte die Wahlbenachrichtigung und den Ausweis mitnehmen. Die Abstimmung ist am 23. Februar 2025 von 8 Uhr morgens bis 18 Uhr abends geöffnet. Das ist der klassische und einfachste Weg.
Bei der Briefwahl ist zunächst ein Antrag für einen Wahlschein nötig. Das Formular findet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Der Antrag kann auch online, per EMail oder mündlich bei der Gemeinde gestellt werden. Auch das steht in der Wahlbenachrichtigung. „Wenn die Wahlberechtigten sich die Unterlagen zusenden lassen, können sie etwa ab 10. Februar mit dem Erhalt der Wahlbriefunterlagen rechnen.“ teilt der Landeswahlleiter Dr. Gößl weiter mit.
Damit die Stimmen berücksichtigt werden, muss der Wahlbrief spätestens am Wahlsonntag, dem 23. Februar 2025, 18 Uhr, bei der zuständigen Stelle der Gemeinde vorliegen. Die Wähler sind selbst dafür verantwortlich, ihren Wahlbrief möglichst bald nach Erhalt ihrer Unterlagen zurückzusenden oder – wenn es knapp wird - bei der Gemeinde direkt einzuwerfen.
Eine besondere Form der Briefwahl stellt die „Briefwahl an Ort und Stelle“ dar. Wahlberechtigte, die ihre Briefwahlunterlagen persönlich bei der Gemeinde abholen, können die Briefwahl dort – an Ort und Stelle – vornehmen. Die verschlossenen Wahlbriefe werden anschließend von der Gemeinde bis zur Auszählung am Wahlsonntag sicher verwahrt.
Wichtig ist, dass jeder Wahlberechtigte nur einmal und nur persönlich wählen kann; eine Vertretung ist nicht möglich. Eine Ausnahme gibt es nur für Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind. Sie können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die selbst getroffene und geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person darf aber keinesfalls verändert werden.

 

Wir halten Sie auf dieser Seite mit allen weiteren Informationen auf dem Laufenden.

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