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Bekanntmachung der Stadt Helmbrechts über die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes (Sondergebiet Solarpark Enchenreuth)
Beschreibung
Öffentliche Bekanntmachung vom 24.07.2024
Bekanntmachung der Stadt Helmbrechts über die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes
(Sondergebiet Solarpark Enchenreuth)
Die Stadt Helmbrechts hat mit Beschluss vom 25. April 2024 in öffentlicher Sitzung die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes (Sondergebiet Solarpark Enchenreuth) festgestellt. Die Änderung des Flächennutzungsplanes wurde mit Schreiben vom 10. Juli 2024 vom Landratsamt Hof genehmigt. Die Genehmigung wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) wird die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes mit der Bekanntmachung der Genehmigung wirksam. Jedermann kann den Plan mit Begründung im Rathaus der Stadt Helmbrechts, Luitpoldstraße 21, Bauamt, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens‑ und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen (§ 215 Abs. 2 BauGB).
Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens‑ und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Helmbrechts geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Helmbrechts, den 24. Juli 2024
gez.
Stefan Pöhlmann
Erster Bürgermeister