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Bekanntgaben

Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2022

Beschreibung

Der Stadtrat der Stadt Helmbrechts hat in seiner Sitzung am 24.02.2022 für das Haushaltsjahr 2022 folgende Hebesätze der Grundsteuer festgesetzt die im Rahmen der Haushaltssatzung 2022 am 18.05.2022 öffentlich bekannt gemacht wurden:

 

Grundsteuer A                         (für die land- u. forstwirtschaftlichen Betriebe)       330 v. H.

Grundsteuer B                       (für bebaute und unbebaute Grundstücke)               330 v. H.

 

Gegenüber dem Kalenderjahr 2021 ist damit keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2022 verzichtet wird.

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbetrag) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes, die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2021 veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer 2022 wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des Jahres 2022 - vorbehaltlich einer anderen Regelung - fällig (§ 28 Abs. 1 Grundsteuergesetz). Jahreszahler gemäß § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz haben den Gesamtbetrag der Steuer für 2022 am 01. Juli 2022 zu entrichten.

Für die Steuerpflichtigen treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für das Jahr 2022 zugegangen wäre.

Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Einheitswert u. Messbetrag) bzw. die Eigentumsverhältnisse beim einzelnen Grundstück, werden im laufenden Jahr Änderungsbescheide erteilt.

 

Eigentumswechsel im Jahr 2022:

Bei Grundstücks- bzw. Gebäudeverkäufen während des Jahres bleibt der bisherige Eigentümer bis zum Jahresende Zahlungspflichtiger der Grundsteuer an die Stadt Helmbrechts. Die Abrechnung der anteiligen Grundsteuer ist eine privatrechtliche Angelegenheit zwischen Verkäufer und Käufer. Die Stadt Helmbrechts ist dafür nicht zuständig.

Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Die für die Veranlagung notwendigen Unterlagen können bei der Stadt Helmbrechts, Steuerabteilung im Zimmer-Nr. 106, Luitpoldstr. 21, 95233 Helmbrechts, eingesehen werden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Helmbrechts -Stadtkämmerei- Luitpoldstr. 21, 95233 Helmbrechts einzulegen. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse - widerspruch@stadt-helmbrechts.de - eingelegt werden. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth in Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstr. 16, 95444 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Helmbrechts) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth in Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstr. 16, 95444 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Helmbrechts) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der   Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl. 13/2007 S. 390) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig. Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig. Kraft Bundesrecht ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1.Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Wirksamkeit der Bescheide nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Beträge nicht aufgehalten. Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.

Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid bzw. Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen. 

 

Helmbrechts, den 08.06.2022                                  

Stadt Helmbrechts

Kitty Weiß

Dritte Bürgermeisterin

 

 

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