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Bekanntgaben

Hundesteuer für das Haushaltsjahr 2022

Beschreibung

Vollzug des Kommunalabgabengesetzes (KAG) - Hundesteuer für das Haushaltsjahr 2022

 

Der Stadtrat der Stadt Helmbrechts hat in seiner Sitzung am 24.02.2022 für das Haushaltsjahr 2022 gemäß Art. 3 Abs. 1 KAG sowie aufgrund der Hundesteuersatzung in der derzeit gültigen Fassung die Hundesteuer 2022 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt und durch öffentliche Bekanntmachung am 18.05.2022 bekannt gegeben.

Mit dieser Bekanntmachung treten die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn dem Hundesteuerschuldner ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Vielmehr haben die bisher ergangenen Hundesteuerbescheide für das Folgejahr Gültigkeit. Das zuletzt verteilte Hundezeichen findet nach wie vor Verwendung.

Die Hundesteuerschuldner haben demnach für das Kalenderjahr 2022 die gleiche Hundesteuer wie im Kalenderjahr 2022 zu entrichten.

Diese Festsetzung gilt solange sich an den steuerlichen Berechnungsgrundlagen nichts ändert und kein geänderter Hundesteuerbescheid ergeht.

 

Es wird gebeten, die Hundesteuer, die zum 01. März 2022

fällig gewesen wäre, an die Stadtkasse Helmbrechts zu entrichten, soweit die Steuer noch nicht im Abbuchungsverfahren erhoben wird.

 

            Die Hundesteuer beträgt nach § 5 der Hundesteuersatzung  50,- €,

            die ermäßigte Steuer nach § 6 der Hundesteuersatzung        25,- €.

 

Die Steuer für sog. Kampfhunde (§ 5a), die nur mit Erlaubnis des Ordnungsamtes gehalten werden dürfen, beträgt 400,- €.

Die Zahlung ist möglichst bargeldlos auf das Konto bei der Sparkasse Hochfranken

IBAN: DE10 7805 0000 0570 1043 31

BIC: BYLADEM1HOF

vorzunehmen.

 

Bei Zahlungsverzug müssen Säumniszuschläge in Höhe von 1 v. H. des rückständigen Steuerbetrages für jeden angefangenen Monat sowie Mahn- und Vollstreckungsgebühren berechnet werden.

Wer einen über vier Monate alten, der Gemeinde noch nicht gemeldeten Hund hält, muss dies nach § 11 der Hundesteuersatzung unverzüglich der Gemeinde anzeigen. Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung vorliegen sollte. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist dies der Gemeinde ebenfalls zu melden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Helmbrechts -Stadtkämmerei-

Luitpoldstr. 21, 95233 Helmbrechts einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth in Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstr. 16, 95444 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Helmbrechts) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth in Bayreuth, Postfachanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstr. 16, 95444 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Helmbrechts) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl. S. 390) wurde ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Die Widerspruchseinlegung oder die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist nicht zulässig. Kraft Bundesrecht ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung des angeforderten Betrages nicht aufgehalten. Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.

 

Helmbrechts, 08.06.2022             

STADT HELMBRECHTS

Kitty Weiß

Dritte Bürgermeisterin

 

 

 

 

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