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Bekanntgaben

Bekanntgabe Aufhebungsbeschluss: Nibelungenviertel

Beschreibung

Bekanntmachung des Aufhebungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB

StadtHelmbrechts

für die Aufhebung des Bebauungsplans „Nibelungenviertel“

Der Stadtrat hat in der Sitzung vom 15.05.2025 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB die Aufhebung des Bebauungsplans „Nibelungenviertel“ beschlossen.

Der Geltungsbereich wird wie folgt umgrenzt:

  • Im Norden durch die Münchberger Straße

  • Im Osten ebenfalls durch die Münchberger Straße

  • Im Süden durch das Werksgelände der Firma KNARR

  • Im Westen durch die Gunterstraße und die Nibelungenstraße

Der Lageplan mit Kennzeichnung der Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist Bestandteil des Beschlusses (siehe beigefügten Lageplan).

 

Verfahrensart

Der Bebauungsplan wird im Regelverfahren nach BauGB aufgehoben. Die Öffentlichkeit wird zu gegebener Zeit über die Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet.

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Nibelungenviertel“ sind nur noch zwei Grundstücke nicht bebaut. Beide Grundstücke befinden sich in Privatbesitz. Das Grundstück in der Brunhildstraße steht nicht zum Verkauf. Das andere Grundstück liegt neben dem bestehenden Kindergarten in der Volkerstraße und könnte gegebenenfalls nach dem Erwerb durch die Stadt für eine Erweiterung der Kindertagesstätte genutzt werden. Der Bebauungsplan „Nibelungenviertel“ wurde auf Grundlage der Baunutzungsverordnung und der Bayerischen Bauordnung, beide aus dem Jahr 1962, erstellt und ist seit dem 05.05.1968 rechtskräftig. Die damaligen Festsetzungen sind überholt und teilweise auch nicht mehr umsetzbar. Dies trifft für die Garagenfestsetzungen sowie für die Errichtung von Nebengebäuden zu. Der Stadtrat hat daher beschlossen, den Bebauungsplan aufzuheben.

Hinweise (optional, sofern erforderlich):

☐ Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB

☐ Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 BauGB)

☐ Ausübung des allgemeinen Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 BauGB oder

☐ Anwendung des § 33 BauGB (Planreife)

 

Helmbrechts, 10.07.2025

gez.
Stefan Pöhlmann
1. Bürgermeister

Lageplan

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