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Bekanntgaben

Bekanntmachung Aufhebungsbeschluss: Verlängerung Steinachstraße

Beschreibung

Bekanntmachung des Aufhebungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB

Stadt Helmbrechts

für die Aufhebung des Bebauungsplans „Verlängerung der Steinachstraße“

 

Der Stadtrat hat in der Sitzung vom 15.05.2025 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB die Aufhebung des Bebauungsplans „Verlängerung der Steinachstraße“ beschlossen.

 

Der Geltungsbereich wird wie folgt umgrenzt:

  • Im Norden von landwirtschaftlichen Flächen

  • Im Osten von bestehender Bebauung

  • Im Süden von bestehender Bebauung entlang der Steinachstraße

  • Im Westen von bestehender Bebauung entlang der Straße „Am Reussenberg“

Der Lageplan mit Kennzeichnung der Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist Bestandteil des Beschlusses (siehe beigefügten Lageplan).

 

Verfahrensart

Der Bebauungsplan wird im Regelverfahren nach BauGB aufgehoben. Die Öffentlichkeit wird zu gegebener Zeit über die Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet.

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung

Die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 40 „Verlängerung der Steinachstraße“ wurde bereits in der Sitzung des Stadtrates vom 30.05.2001 beschlossen. Der Bebauungsplan sollte mit der Neuaufstellung des Bebauungsplanes „Wüstenselbitz West“ aufgehoben werden. Dieses Verfahren wurde zwar begonnen, aber nicht abgeschlossen, somit wurde der Bebauungsplan Nr. 40 „Verlängerung der Steinachstraße“ auch nicht aufgehoben und ist immer noch rechtskräftig. Bei der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes im Jahr 2009 wurden im Planbereich der „Verlängerung der Steinachstraße“ die Grundstücke mangels Nachfrage von einer Wohnbaufläche wieder in eine Fläche für die Landwirtschaft zurückversetzt. Alle Grundstücke im Bereich des Bebauungsplanes befinden sich im Eigentum von Privatpersonen.
Da in den nächsten Jahren nicht damit zu rechnen ist, dass die Stadt Helmbrechts den Erwerb der Grundstücke und die Erschließung dieses Areals umsetzen wird und es auch keinerlei Nachfragen von Bauwilligen hier gibt, sollte die am 30.05.2001 beschlossene Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 40 „Verlängerung der Steinachstraße“ nun fortgeführt und abgeschlossen werden.

Hinweise (optional, sofern erforderlich):

☐ Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB

☐ Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 BauGB)

☐ Ausübung des allgemeinen Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 BauGB oder

☐ Anwendung des § 33 BauGB (Planreife)

 

Helmbrechts, 10.07.2025

gez.
Stefan Pöhlmann
1. Bürgermeister

Lageplan

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