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Stadtratssitzung vom 01.10.2026
Beschreibung
In seiner jüngsten Sitzung beschäftigte sich der Helmbrechtser Stadtrat mit dem Energiewirtschaftsgesetz, der Kostenregelung zur Kanalbaumaßnahme in Gösmes und der Sanierungssatzungen der Städtebauförderung.
Das Energiewirtschaftsgesetz regelt unter anderem die Eigentums- und Betreiberverhältnisse von Ladepunkten für Elektromobile. Ab dem 01.01.2027 ist es Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen untersagt weder Eigentümer, Entwickler, Verwalter noch Betreiber von Ladepunkten zu sein. Die Licht- und Kraftwerke Helmbrechts GmbH ist im Stadtgebiet bei fünf Ladesäulen als Betreiber, bei zweien davon auch als Eigentümer geführt. Die drei übrigen Ladesäulen befinden sich im Eigentum der Stadt. Aufgrund der nun bestehenden Gesetzesänderung, beschloss der Stadtrat den Betrieb der drei städtischen Ladesäulen auf das Unternehmen ZENOB zu übertragen. Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist bezüglich bestehender Förderung soll ein Verkauf der Säulen erfolgen.
Anschließend wurde die abgeschlossene Kanalbaumaßnahme in Gösmes und die Kostenbeteiligung der Grundstückseigentümer an den Hausanschlüssen behandelt. Im Zuge der Kanalnetzerneuerung mit Umstellung auf ein Trennsystem, Auflösung der dortigen Kläranlage und Errichtung einer Pumpeinrichtung in die Kläranlage in Naila, wurden auch sämtliche Hausanschlüsse erneuert. Die Kosten für den Bereich des Hausanschlusses, der im öffentlichen Grund liegt, wurden durch die Stadt verauslagt und den Eigentümern in Rechnung gestellt. Auf Nachforschungen der Stadtverwaltung wurden zwischen den Jahren 1983 und 2003 die Gesetzgebungen zur Anliegerregie, das heißt die Verantwortung des Kanalbaus liegt vollumfänglich beim Grundstückseigentümer, mehrfach geändert. Nach vorheriger Streichung der Erstattungsansprüche für durch die Stadt verauslagte Grundstücksanschlusskosten in der Beitrags- und Gebührensatzung Entwässerungssatzung, ist eine spätere Wiedereinführung bis heute nicht erfolgt. So sind die gestellten Kostenerstattungen der Stadt gegenüber der Grundstückseigentümer unwirksam. Der Stadtrat beschloss die Abrechnung rückabzuwickeln und damit ausstehende Rechnung zu stornieren und bereits bezahlte Rechnung zurückzuerstatten. Um für künftige Kanalbaumaßnahmen Rechtsklarheit zu schaffen, soll die Entwässerungssatzung sowie die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung neugefasst werden.
Zuletzt beschäftigte sich das Gremium mit den Änderungssatzungen der Städtebauförderung der Sanierungsgebiete Kernstadt Nord, Mitte und Ost. Bei allen drei Sanierungssatzungen wird die Sanierungsmaßnahme im vereinfachten Verfahren durchgeführt, um den Verwaltungsaufwand sowohl die antragstellenden Bürgerinnen und Bürger als auch für die Stadtverwaltung gering zu halten. Grundsätzlich würde auch die Genehmigungspflicht keine Anwendung finden, dennoch wurde sie in den bestehenden Satzungen nicht expliziert ausgeschlossen. Dies würde bei diversen Vorgängen, wie beispielsweise der Veräußerung eines Grundstücks und dem Abschluss bestimmter langfristiger Miet- oder Pachtverträge eine sanierungsrechtliche Genehmigung erfordern, was wiederum zu zeitlichen Verzögerungen und erheblichen Anstieg an Verwaltungsarbeit führt. Auf Grundlage des vereinfachten Verfahrens, beschloss der Stadtrat die Änderungssatzung zur Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet Kernstadt Nord, Mitte und Ost.
