Zum Hauptinhalt springen

Bekanntgaben

Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes

Beschreibung

Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) und des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVFG) in der jeweils gültigen Fassung; Stadt Helmbrechts

Die Stadt Helmbrechts beabsichtigt, Niederschlagswasser von den abflusswirksamen Flächen der Gemeindeverbindungsstraßen im Stadtgebiet der Stadt Helmbrechts, einschließlich der Randflächen, in verschiedene oberirdische Gewässer einzuleiten.

Die erlaubte Gewässerbenutzung dient der Beseitigung von Niederschlagswasser von insgesamt 9 Gemeindeverbindungsstraßen im Stadtgebiet der Stadt Helmbrechts. Die Abwasseranlage besteht im Wesentlichen aus 19 Einleitungsstellen in diverse oberirdische Gewässer. Das Vorhaben umfaßt eine Gewässerbenutzung nach § 9 WHG. Für diese Maßnahrne ist die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 WHG erforderlich.

Entsprechend Art.69 Satz 1 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs.3 und Abs.5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes wird hiermit das Vorhaben bekanntgemacht und darauf hingewiesen, dass

 

  1. eine Woche nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung die Pläne mit Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens ergeben, für die Dauer von einem Monat bei der Stadt, Zimmer 209 während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme aufliegen,
  2. Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben innerhalb zweier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Hof, Schaumbergstraße 14, 95032 Hof/Saale, Zimmer 241 oder bei der vorgenannten Stadt/Markt/Gemeinde zu erheben sind,
  3. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt warden kann und verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben können,
  4. a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,

         b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Letztlich wird darauf hingewiesen, dass Auslagen, die durch unbegründete Einwendungen entstehen, nach Art. 2 Abs. 3 des Kostengesetzes (KAG) demjenigen auferlegt werden können, der diese Einwendungen erhoben hat.

Sofern Entschädigungsansprüche gestellt werden, ist nachzuweisen, aufgrund welcher Voraussetzungen die Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden (Anspruchsgrundlage). Außerdem ist nach Möglichkeit die Höhe der Entschädigungsforderung anzugeben.

 

Helmbrechts, 08.06.2022                 

STADT HELMBRECHTS

 

gez. Robert Geigenmüller

2. Bürgermeister

 

 

Schließen

Schrift vergrößern

Sie möchten die Webseite der Stadt Helmbrechts etwas genauer unter die Lupe nehmen?
Mit der folgenden Anleitung können Sie die Webseite beliebig vergrößern.


Anleitung für Windows User

Um die Schrift zu vergrößern, benutzen Sie bitte die Tastenkombination
Strgund+


Anleitung für Apple User

Um die Schrift zu vergrößern, benutzen Sie bitte die Tastenkombination
cmdund+

ÖFFNUNGSZEITEN RATHAUS

Mo - Mi 08:00 - 14:00 Uhr
Do 08:00 - 17:30 Uhr
Fr 08:00 - 12:00 Uhr

KONTAKTIEREN SIE UNS

Stadt Helmbrechts
Luitpoldstr. 21
95233 Helmbrechts

Telefon: 09252 701-0
Telefax: 09252 701-11
E-Mail: info(at)stadt-helmbrechts.de

Notdienste

Polizei / Notruf: 110
Feuerwehr: 112
Rettungsdienst, Notarzt: 112
Polizeiinspektion Münchberg: (09251) 8 70 04 - 0
Frauennotruf: (09281) 7 76 77
Giftnotruf: (089) 1 92 40
Stadtverwaltung Helmbrechts: 7 01 - 0
Störungsdienst LuK: 7 04 - 0