Bebauungsplan 104 - Max-Planck-Straße
über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 104 „Gewerbegebiet Max-Planck-Straße“
Der Stadtrat der Stadt Helmbrechts hat in seiner Sitzung am 27. Juli 2017 den Bebauungsplanentwurf Nr. 104 „Gewerbegebiet Max-Planck-Straße“, in der Fassung vom Juli 2017 gebilligt.
Mit der Neuaufstellung soll die Standortsicherheit und die Nachverdichtung der vorhandenen gewerblichen Bauflächen in der Max-Planck-Straße gesteuert und gesichert werden.
Das Planungsgebiet liegt nördlich und südlich der Max-Planck-Straße. Es wird im Norden durch die vorhandene Bahnlinie Münchberg – Helmbrechts und im Süden durch die Lilien-thalstraße begrenzt. Im Osten endet der Geltungsbereich an der Grenze zum „Wertstoffhof“, die westliche Abgrenzung ist durch das vorhandene Mischgebiet an der Ottengrüner Straße gegeben.
Im nachstehenden Lageplan ist der Geltungsbereich mit einer dicken Linie umgrenzt.
Das Baugebiet soll, wie im Flächennutzungsplan dargestellt, eine gewerbliche Nutzung erhalten.
Wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen liegen nicht vor.
Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:
Umweltbezogene Informationen zu den Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft/Klima sowie zur naturschutzrechtlichen Bewertung (Eingriffs- und Ausgleichsregelung) und zu Altlasten. Außerdem Gutachten und Untersuchungen zu den Themen Lärm und Verkehr.
Der Planentwurf mit Begründung, liegt in der Zeit vom
30. August bis 2. Oktober 2017
im Rathaus Helmbrechts, Luitpoldstraße 21, 2. Stock, Zimmer 209, während der allgemeinen Dienstzeiten öffentlich aus. Während dieser Auslegungsfrist kann sich jedermann über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren und Stellungnahme (schriftlich oder zur Niederschrift) abgeben.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können nach § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Helmbrechts, den 22. August 2017
STADT HELMBRECHTS
Stefan Pöhlmann
1. Bürgermeister
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