Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 108 für die Errichtung von Baumhaus-Lodges und Änderung des Flächennutzungsplanes
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 108 für die Errichtung von Baumhaus-Lodges am Kirchberg und Änderung des Flächennutzungsplanes;
Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 17.10.2019 beschlossen, für das o.g. Gebiet einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen und den wirksamen Flächennutzungsplan im Parallelverfahren zu ändern.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst Teilflächen der Flurnummern 444, 467 und 469 der Gemarkung Helmbrechts.
Die Planunterlagen wurden vom Landschaftsarchitekturbüro Augsten aus Naila ausgearbeitet und vom Stadtrat in seiner Sitzung vom 19.12.2019 gebilligt.
Bekanntmachung der Genehmigung
Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Helmbrechts im Bereich Kirchberg „Sondergebiet Baumhaus-Lodges“
Mit Bescheid vom 16.12.2020 Nr. 6100/2.7-401-160 hat das Landratsamt Hof die Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Helmbrechtsim Bereich Kirchberg „Sondergebiet Baumhaus-Lodges“ genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten ausgewählt wurde, bei der Stadt Helmbrechts, Stadtbauamt, Luitpoldstraße 21, Zimmer 209, während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Helmbrechts, den 21. Januar 2021
STADT HELMBRECHTS
Stefan Pöhlmann
1. Bürgermeister
Dateien zum Download